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seezyBANG

HTC HD2 USB-Anschluss defekt

Frage

seezyBANG

Hey Leute, bei meinem Gerät funktioniert mein USB-Anschluss nicht mehr.

Ich kann nicht aufladen nichts. Das Kabel sitzt auch nicht fest im Anschluss, ist locker.

Habe bei o2 angerufen, die meinten ich soll bei HTC anrufen und dort meinten die o2 kümmert sich um den Service und um die Garantie.

Bei o2 meinten die dann das ich keinen Anspruch auf eine Garantie habe da der Vorbesitzer das Gerät mit einem o2 My-Handy Vertrag gekauft hat und er es hätte gar nicht weiterverkaufen dürfen. Daher hätte ich keine Garantieansprüche.

Das Gerät ist weder hingefallen oder sonst was. Ansonsten läuft das Gerät tiptop. Keine Probleme.

Was kann ich machen, weiß jemand wie teuer so eine Reparatur ist oder kann ich es vielleicht selber machen?

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t.klebi

@seezyBANG

Gewährleistungsansprüche gegenüber O2 kann grundsätzlich nur der erste Käufer anmelden, denn nur zwischen dem Erstkäufer und O2 wurde ein Vertrag geschlossen.

Eventuell kann dieser Gewährleistungsanspruch vom Erstkäufer auf die dich abgetreten worden sein. Das müsstet ihr aber im Kaufvertrag extra vereinbart haben und der O2-Vertrag mit dem Erstkäufer darf eine derartige Abtretung nicht ausschließen.

Falls die Gewährleistungsansprüche tatsächlich wirksam auf dich abgetreten wurden, hättest Du aber nur im ersten halben Jahr nach Kauf gute Karten. Nur in dieser Zeit gilt die Beweislastumkehr, und der Händler muss Dir beweisen, dass der Mangel nicht bereits von Anfang an bestand.

Nach diesem halben Jahr müsstest Du beweisen, dass das Gerät bereits bei Kauf fehlerhaft war. Diese dürfte unmöglich sein. Insbesondere weil der USB-Anschluss bisher funktionierte.

Eine etwaige Garantie hat mit der gesetzlichen Gewährleistung nichts zu tun. Eine Garantie muss zusätzlich vereinbart und kann völlig frei ausgestaltet werden.

So kann z.B. ein Hersteller garantieren, dass er sämtliche Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit kostenlos repariert. Der Hersteller könnte die Garantie auch nur für den Erstkäufer gewähren oder von regelmäßigen Inspektionen abhängig machen oder nur auf bestimmte Teile beschränken oder, oder, oder.

Ob eine Garantie greift wirst Du am sinnvollsten mit HTC klären. Gegenüber O2 hast Du vermutlich keine Garantieansprüche.

Gruß

t.klebi

bearbeitet von t.klebi

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CTHTC

@ t.klebi

noch mal schön aufgebröselt, was ich im post #7 geschrieben habe :winknkiss

die geschichte mit der gewährleistung stell ich aber mal in fragezeichen.

mal abgesehen von diesem speziellen fall hier erwirbt bei einem "normalen" kauf der käufer nicht nur das eigentum an dem artikel sondern auch die damit verbundenen rechte und pflichten.

was wäre denn, wenn du von jemandem ein auto kaufst, was erst einen monat alt ist?

verlierst du da gegenüber dem hersteller alle rechte auf gewährleistung :huh:

gruß

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Dr.Franz

Eine Garantie oder Gewährleistung ist Geräte gebunden und nicht Käufer gebunden.

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t.klebi

verlierst du da gegenüber dem hersteller alle rechte auf gewährleistung :huh:

Dann hast Du es doch noch nicht verstanden.:icon_roll

Die Gewährleistungsansprüche bestehen zwischen den Vertragspartnern. Das sind beim Autokauf meist das Autohaus und der Autokäufer. Wenn dieses Auto nun weiterverkauft wird, gehen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Autohaus nicht automatisch auf den 2. Käufer über. Man kann und sollte diese Abtretung der Gewährleistungsansprüche aber vertraglich vereinbaren.

Etwas vollkommen anderes ist die Herstellergarantie des Automobilherstellers. Diese ist üblicherweise fahrzeuggebunden aber auch an gewisse Auflagen (z.B. regelmäßige Durchsichten beim Vertragshändler etc.) gebunden.

Gruß

t.klebi

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t.klebi

Eine Garantie oder Gewährleistung ist Geräte gebunden und nicht Käufer gebunden.

Falsch. Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist an den Kaufvertrag gebunden.

Eine Garantie kann an alles möglich gebunden werden. Denkbar wären da selbst die Schuhgröße oder Augenfarbe.:biggrin:

Gruß

t.klebi

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Dr.Franz

Falsch. Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist an den Kaufvertrag gebunden.

Eine Garantie kann an alles möglich gebunden werden. Denkbar wären da selbst die Schuhgröße oder Augenfarbe.:biggrin:

Gruß

t.klebi

Falsch.

Wenn der Hersteller in seinen Bedingungen die freiwillige(!) Garantie auf den Erstkunden begrenzt und du bist keiner, dann kannst du auch keine Garantieansprüche geltend machen. Die Garantie gilt dann schlicht und ergreifend nicht für dich.

Wenn dies aber nicht der Fall ist und es ist im Allgemeinen nicht der Fall, gilt die Garantie für das Gerät.

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Dr.Franz

1. Garantie

Bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Nicht zu verwechseln ist diese mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken. Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers, die über den Kaufvertrag hinaus geht. Es gibt dabei die unterschiedlichsten Formen von Garantien:

"Preisgarantie" (Rücknahme oder Preisangleichung wenn die Konkurrenz billiger ist)

"Zufriedenheitsgarantie" (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)

"3 Jahre Garantie für ..." (Garantieumfang wird meist konkret genannt)

"Reparaturgarantie"

"Haltbarkeitsgarantie"

"Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)

"Bring -In-Garantie" (Käufer muss Ware zur Reparatur zum Verkäufer bringen)

Diese ausgewählten Beispiele stellen die bekanntesten Formen von Garantien dar. Da die Wahl des Garantienamens jedoch nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, muss der Käufer genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Schaden oder die Reparatur auch zum Garantiefall werden. Grundsätzlich existieren als übergeordnete Kategorien die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie.

Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese zunächst erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an diese gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Oftmals werden Garantien deswegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist. Bei einer Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zugunsten des Käufers. Wenn also der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer dies nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware (Gefahrübergang) vorhanden war.

Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie ist dies rechtlich unwirksam.

Die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie führt nach Erklärung zu einem vertraglichen Erfüllungsanspruch. Dieser verjährt nach überwiegender Meinung nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Fristbeginn ist der Schluss des Jahres in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, beziehungsweise ihn hätte entdecken müssen.

2. Mängelgewährleistung

Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner)versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.

Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.

3. Produkthaftung

Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind. Hier bestehen Ansprüche direkt gegen den Hersteller oder Produzenten. Bei privater Nutzung sieht das Produkthaftungsgesetz Schadensersatzansprüche vor. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor, können diese aus § 823 BGB abgeleitet werden. Bei der Produkthaftung besteht im Gegensatz zu den Mängelgewährleistungsrechten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung.

Fazit:

Garantien, Mängelgewährleitungsrechte und Ansprüche aus Produkthaftung sind der Kern des Verbraucherschutzes im täglichen Wirtschaftsverkehr. Es ist im Einzelfall jedoch genau zu entscheiden, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Gerade im Bereich des Online-Handels darf die Bedeutung von Mängelgewährleistung und Garantieansprüchen nicht unterschätzt werden. Doch auch die Produkthaftung spielt bspw. bei der Installation einer fehlerhaften Software, die am Computer Schäden hinterlässt, eine immer wichtigere Rolle. Um sicher zu gehen und seine Verbraucherrechte effektiv ausüben zu können ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

https://www.e-recht24.de/

bearbeitet von Dr.Franz

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t.klebi

@Dr. Franz

Du beherrscht also schon Copy und Paste. :) Fein.

Wenn Du es jetzt auch noch durchliest und verstehst, wirst Du erkennen, dass deine Aussagen (#24 und #27) Unsinn sind.

Eine Garantie ist an das gebunden was vereinbart ist. Das kann alles Mögliche sein. Da ich gerade einen Kingston-USB-Stick aus der Verpackung genommen habe, hier die Garantiebedingung von Kingston in Kurzform:

  • 5 Jahre Garantie
  • Begrenzt auf Ersatz defekter Produkte oder die Rückzahlung des aktuellen Wertes
  • die Garantie ist nicht übertragbar

Kingston gewährt die 5 Jahre Garantie also nur für den Erstkäufer. Die Garantie ist somit nicht Gerätegebunden. Genauso gut könnte die die Garantie an die Sonnenscheindauer koppeln. Es gelten halt die bei Kauf gültigen Garantiebedingungen.

Gruß

t.klebi

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Dr.Franz

@Dr. Franz

Du beherrscht also schon Copy und Paste. :) Fein.

Wenn Du es jetzt auch noch durchliest und verstehst, wirst Du erkennen, dass deine Aussagen (#24 und #27) Unsinn sind.

Eine Garantie ist an das gebunden was vereinbart ist. Das kann alles Mögliche sein. Da ich gerade einen Kingston-USB-Stick aus der Verpackung genommen habe, hier die Garantiebedingung von Kingston in Kurzform:

  • 5 Jahre Garantie
  • Begrenzt auf Ersatz defekter Produkte oder die Rückzahlung des aktuellen Wertes
  • die Garantie ist nicht übertragbar

Kingston gewährt die 5 Jahre Garantie also nur für den Erstkäufer. Die Garantie ist somit nicht Gerätegebunden.

Gruß

t.klebi

Wessen Aussagen Unsinn sind mag der Leser entscheiden.

Du redest hier ausschließlich über die freiwillige Garantie

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  • 0
t.klebi

Du redest hier ausschließlich über die freiwillige Garantie

Jede Garantie ist insoweit freiwillig, als sich jemand (z.B. der Hersteller) entschließt, diese bestimmte (vertraglich genau festgelegte) Garantie zu gewähren.

Wenn einmal eine Garantievereinbarung existiert, ist diese Vereinbarung natürlich auch bindend und im Zweifel auch gerichtlich durchsetzbar.

Ich habe sowohl von Garantie als auch von der gesetzlichen Gewährleistung gesprochen. Beide Termini habe ich begrifflich und inhaltlich sauber getrennt und versucht, die Unterschiede herauszuarbeiten.

Du vermischt immer noch die beiden, vollkommen unterschiedlichen Begriffe, obwohl Du einen so schönen Artikel gefunden hast. Lies und verstehe ihn doch einmal.

Gruß

t.klebi

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Dr.Franz

Dein Argumentation geht voll am Thema vorbei.

Ich habe sowohl von Garantie als auch von der gesetzlichen Gewährleistung gesprochen.

Nur zur Information, beides ist auch gesetzlich geregelt.

Ich habe keine Lust mich mit t.klebi zu streiten.

Also, du hast Recht und nun gib Ruh.

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t.klebi

Nur zur Information, beides ist auch gesetzlich geregelt.

  1. Wieder falsch. Es gibt (im Gegensatz zur Sachmängelhaftung) keine gesetzlichen Vorschriften die speziell Garantien regeln. Deshalb hab ich ja auch die Wahlmöglichkeit eine Garantie zu gewähren oder eben nicht.
  2. Du hast immer noch nicht den von Dir kopierten Artikel gelesen.

Gruß

t.klebi

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CTHTC

@ t.klebi

danke, dass du dein fachwissen als studierter rechtswissenschaftler hier umsonst (!) zur verfügung stellst.

ich nehme mal diesen satz als ansatz meiner behauptung:

(ja - auch ich beherrsche c&p)

"Übertragung der Gewährleistungsansprüche

Wenn Sie ihr innerhalb der gesetzlich festgelegten Gewährleistungsfrist an jemand anderes weiter verkaufen, dann können Sie natürlich auch Ihre Rechte und Ansprüche auf den Käufer übertragen."

ergo wenn die gewährleistung im vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, dann wird sie übertragen. alles andere würde ja auch keinen sinn ergeben.

und wenn du dir mal durchliest, was Dr.Franz geschrieben hat:

"Wenn der Hersteller in seinen Bedingungen die freiwillige(!) Garantie auf den Erstkunden begrenzt und du bist keiner, dann kannst du auch keine Garantieansprüche geltend machen."

und was du geschrieben hast:

"Eine Garantie ist an das gebunden was vereinbart ist...die Garantie ist nicht übertragbar"

dann wirste sehen, dass sich eure aussagen überschneiden.

post #32 von Dr.Franz ist in so weit doch richtig, da gesetzlich geregelt ist, dass und wie garantieen umzusetzen sind, da die garantie ein vertragsbestandteil ist und dieser gesetzlichen bestimmungen unterliegt.

gruß

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t.klebi

ergo wenn die gewährleistung im vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, dann wird sie übertragen. alles andere würde ja auch keinen sinn ergeben.

Diese Schlussfolgerung halte ich für etwas gewagt.:eek: Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Gewährleistungsansprüche stillschweigend übergehen (was ich aus dem Bauch heraus für unzutreffend halte), kann der Händler die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ausschließen. Viele AGB enthalten derartige Klauseln.

und was du geschrieben hast:

"Eine Garantie ist an das gebunden was vereinbart ist...die Garantie ist nicht übertragbar"

Das war doch nur ein spezielles Beispiel. Mir ging es darum zu verdeutlichen, dass Garantien vollkommen frei ausgestaltbar sind.

Im Gegensatz zur Sachmängelhaftung bzw. Gewährleistung.

post #32 von Dr.Franz ist in so weit doch richtig, da gesetzlich geregelt ist, dass und wie garantieen umzusetzen sind, da die garantie ein vertragsbestandteil ist und dieser gesetzlichen bestimmungen unterliegt.

Ich sagt, dass es keine speziellen gesetzlichen Vorschriften für Garantien gäbe. Das Schuldrecht gilt selbstverständlich.

(Es gibt auch keine speziellen gesetzlichen Vorschriften für den Kauf von HTC-HD2-Geräten. Trotzdem gilt für diese Kaufverträge natürlich das Schuldrecht)

Noch einmal (vgl. #22) mein persönliches Fazit (weil so spannend finde die Diskussion nun auch wieder nicht).

Für die Frage ob Gewährleistungsansprüche gegenüber o2 bestehen müsste

A: der Gewährleistungsanspruch offen oder konkludent abgetreten worden sein und

B: O2 darf dieser Abtretung nicht widersprochen haben (z.b. per AGB) und

C: der ursprüngliche Kaufzeitpunkt darf nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegen (nur im ersten halben Jahr gilt die Beweislastumkehr § 476 BGB)

Für die Frage ob etwaige Garantieansprüche (Herstellergarantie) greifen muss sich seezyBANG an HTC wenden. o2 hat ja schon mitgeteilt, dass eine Garantie ihrerseits ausgeschlossen ist.

Gruß

t.klebi

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Dr.Franz

Die Gewährleistungsansprüche können weitergeben werden, wenn der Verkäufer diese auf den Käufer mittels einer Abtretung überträgt. Für den Händler macht dies keinen Unterschied, die Ansprüche gegen ihn bleiben die gleichen. Möglich ist auch eine Ermächtigung des Käufers, dass diese die Gewährleistungsansprüche im Namen des Verkäufers geltend machen kann.

Falls Sie die Gewährleistungsansprüche weitergeben werden, sollte man überprüfen, ob der Kaufvertrag mit dem Händler dies auch zulässt. Eine Abtretung kann ggfls. ausgeschlossen sein oder unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Händlers stehen.

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CTHTC

also ich behaupte immer noch, dass die gewährleistung an die sache gebunden ist und nicht an den käufer.

werde in nächster zeit noch mal bei meinem recht prof hachhaken.

@ Dr.Franz

ich schlag einfach mal vor, dass ich dich in italien besuchen komme und wir das ganze gemütlich bei nen gläschen rotwein nochmal besprechen :goofy:

gruß

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Dr.Franz

@2000flash2000

Na das wäre mir doch glatt eine oder auch mehrere Flaschen meiner guten Tropfen wert :biggrin:

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CTHTC

@2000flash2000

Na das wäre mir doch glatt eine oder auch mehrere Flaschen meiner guten Tropfen wert :biggrin:

sag das nicht so laut, sonst bin ich schneller da, als du denkst :eusa_shhh

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ahalo91

mal zum Thema USB Anschluss defekt, mein HTC HD2 hat auch den Schaden, hab auch über o2 (hab ja o2 My Handy Vertrag) angerufen und es zu arvato eingeschickt mit den dazugehörigen Papieren, nach einer Woche, also heute kam es wieder zurück, aber unrepariert. Auf dem Zettel stand ein Gewährleistungsabsagegrund: 067 Totalschaden wirtschaftlich nicht rentab.

Also wenn du es schaffen kannst des da einzuschicken mach dir mit der Reparatur keine Hoffnungen. Ich werde nach einen Händler schauen der vielleicht wenigstens eine neue micro USB Buchse drauflöten kann.

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seezyBANG

mal zum Thema USB Anschluss defekt, mein HTC HD2 hat auch den Schaden, hab auch über o2 (hab ja o2 My Handy Vertrag) angerufen und es zu arvato eingeschickt mit den dazugehörigen Papieren, nach einer Woche, also heute kam es wieder zurück, aber unrepariert. Auf dem Zettel stand ein Gewährleistungsabsagegrund: 067 Totalschaden wirtschaftlich nicht rentab.

Also wenn du es schaffen kannst des da einzuschicken mach dir mit der Reparatur keine Hoffnungen. Ich werde nach einen Händler schauen der vielleicht wenigstens eine neue micro USB Buchse drauflöten kann.

Endlich mal ein Erfahrungsbericht!

Unglaublich das ein defekter USB-Anschluss zu einem Totalschaden führt. Eine Frechheit.

Ich lass es mir nun für 20 Euro machen, der Typ meinte ist ein häufiger Fehler beim HD2 da der Anschluss sehr empfindlich ist. Außerdem hab ich das Handy nach 2 Tagen wieder hier, Arvato ist nie im Leben so schnell.

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