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Rainer_Rebhan

Rückgabe von Mobilfunkgeräte (rechtliche Situation)

Frage

Rainer_Rebhan

Liebe KM900 Besitzer,

immer öfters lese ich von der Geräte-Rückgabe genervter LG Arena Kunden an den Händler/Lieferanten/Hersteller. In diesem Zusammenhang wird von einer bis zu 3 x Reparatur oder Reparaturversuche berichtet, die scheinbar hingenommen werden müssen. Dazu kommt : eine Rückgabe zur Reparatur erfolgt in der Regel erst nach selbst durchgeführten u.U. mehrmaligen Software-/ FW-Updates des Gerätes.

Aus meinem Kenntnisstand zur rechtlichen Situation z.B. für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags von einem Mobilfunkgerät ist folgendes anzumerken :

1.

es muß kein Reparaturversuch bei einem Mobilfunkgerät hingenommen werden.

2.

die Gewährleistung (2 Jahre) mit der Fehlerbeweisführung liegt innerhalb eines Jahres ab Kauf beim Lieferanten/Händler, danach kann die Beweislast auf den Käufer übergehen.

Die Gründe hierfür :

zu 1.

Bei einem Mobilfunkgerät handelt es sich um ein sog. Serienprodukt. Bei einem fehlerhaften Gerät muß dieses in ein Exemplar ohne Fehler kostenlos umgetausch werden. Falls ein Umtausch in ein mängelfreies Produkt nicht möglich ist, muß der Kaufpreis rückerstattet (Rückabwicklung des KV) werden. Die Reparatur eines Gerätes / Produktes muß in diesen Fällen (Serienprodukt) nicht akzeptiert werden. Ein Recht auf Reparatur durch den Hersteller gibt es nur bei sog. Werksverträgen, d.h. bei individueller Herstellung eines Produktes.

zu 2.

Zur Beweisführung durch den Kunden genügt eine genaue Fehlerbeschreibung. Diese sollte bei der Rückgabe des Handy schriftlich vorliegen.

Sind bereits mehrere FW-Updates zur Fehlerbehebung durch den Kunden an dem Gerät erfolgt, ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrags unmittelbar möglich. Voraussetzung ist jedoch der Hersteller läßt das FW-Update durch den Käufer/Nutzer ausdrücklich (schriftlich) zu. Zur Beweissicherung sollte die originale FW-Version und die eigenen FW-Updates schriftlich festgehalten werden.

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Vaan

Vielen dank für Zusammenfassung der rechtlichen Situation!

Finde ich voll interessant.

Wenn ich das richtig sehe, kann ich also, mein Handy morgen für Geld zurück bei MediaMarkt wieder abgeben, weil sich mein Display festsetzt, wenn der Akku leer ist, ich Musik gehört habe, etc... Richtig?

Gruß

Vaan

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marwin

da müsste man wirklich Urteile mit Aktenzeichen haben um auf der sicheren Seite zu sein.

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Rainer_Rebhan

Urteile gibt es nur, falls ein Händler/Lieferant/Hersteller die Abwicklung dauerhaft verweigert und ein Käufer darauf Klage erhebt, die zu einem Urteil führen. Das ist eher nicht der Fall da meine Ausführungen im Kern der Sache zutreffend sind.

Beachtet jedoch noch :

Weniger sicher in diesem Zusammenhang ist die Definition und Darstellung eines Fehlers bzw. eine Fehlerbeschreibung für die u.U. sehr komplexen Zusammenhänge und Funktionen in einem Mobilfunkgerät. Ferner ist zu berücksichtigen, das keine eigene Fehlbedienung des Gerätes vorliegt oder der Hersteller Einschränkungen in der Funktionsweise bei unteren Grenzwerten von Akku, Funkempfang u.ä. angegeben hat.

Je klarer (genauer) die Darstellung der oder des Fehler(s) ist, je einfacher wird die Rückgabe/Umtausch bzw. Rückabwicklung des KV werden.

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dirkhannover

das stimmt nicht so ganz was du sagst weil ein Software Fehler kein Hardware defekt ist und bei der Software ist es wie bei Windows man kann seinen PC auch nicht zück geben weil Windows ******** läuft und das ist zb bei Nokia in den agb die man mit dem Kauf auch anerkannt hat

man muss also klar unter scheiden Hardware defekt und Software Problemen

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Vaan

Hm, ok, aber bei meinem Displayproblem, dass sich da bei leerem Akku ein Schatten bildet, dass ist ganz klar ein Hardware defekt... geht das durch?

Mir ist das Arena mal runter gefallen (Problem war vorher schon da) meinst du die schieben dass dann auf den Sturz? (Man kann leider Mängel am Akkudeckel erkennen -.-)

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dirkhannover

ja klar aber keine wandlung beim ersten mal auch wenn s manche denken

das ist aufjeden all garantie

mediamarkt gibt natürlich geld zurück wenn es keine 2 wochen alt ist aber ein normaler telefon laden muss nicht

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marwin

Produktmängel und Schäden, die bei fehlerhafter Hardware zur Reklamation berechtigen, treten in unterschiedlichen Formen auf. Handelt es sich tatsächlich um einen Mangel oder Schaden, greift das Gewährleistungsrecht und Sie können das defekte Gerät zurückgeben oder den Preis mindern. Bevor Sie auf diese Rechte pochen können, müssen Sie dem Händler allerdings die Chance auf Nachbesserung/Reparatur geben.

--Anzahl der Reparaturversuche

Während Sie bei einer Ersatzlieferung nur einen Versuch hinnehmen müssen, stehen dem Händler in Gewährleistungsfällen im allgemeinen zwei Reparaturversuche zu; mehr als drei sollten Sie jedoch auf keinen Fall akzeptieren. So können Sie zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten, wenn ein ausgetauschter Monitor wiederum defekt ist. Ein einziger Nacherfüllungsversuch muss auch genügen, wenn Sie dringend auf die Sache angewiesen sind, diese technisch unkompliziert ist oder das Gerät an den Hersteller geschickt werden muss. Bei technisch komplizierten Geräten wie einem PC sind bis zu drei Reparaturversuche denkbar. Handelt es sich um einen Garantiefall, ergibt sich die Anzahl der Versuche aus den Garantiebedingungen. ---

das ganze ist bei chip.de nachzulesen.

edit:

hier ein Link dazu speziell Handy.

https://www.chip.de/artikel/Handy-defekt-Das-koennen-Sie-tun-3_29077916.html

139079787_6f91842973.jpg

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dirkhannover

mit den agb meinte ich auch die Garantiebedingungen was bei jedem hersteller ein wennig anderes ist und garantie ist 100 pro kein software problem das ist wenn nur kulanz des händlers um den kunden weiter zu binden wenn es ein geschäft ist und kein online shop

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Vaan

Gut das Handy ist 4 Monate alt... dann wars das wohl^^ also doch nur einschicken...

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marwin

Garantie ist eine Freiwillige Leistung des Herstellers

Gewährleistung ist hier in Anspruch zu nehmen.

(bei einigen Phone anbietern kann man eine Extra Versicherung gegen Schäden (auch selbstverursachte) abschliessen zb Phonehouse)

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Rainer_Rebhan

1. Bei einem nachgewiesen defekten Gerät hat der Händler das Recht auf eine Ersatzlieferung in ein mängelfreies Gerät.

2. Eine Rückgabe d.h. Wandlung des KV ist immer dann möglich falls auch das bereits ausgetauschte Serien-Gerät einen nachgewiesenen Defekt hat.

3. Reparaturen müssen an einem Seriengerät nicht hingenommen werden.

Dies gilt, wie ich bereits ausführte, nur für den Werksvertrag und nicht für den Standard-Kaufvertrag. Steht in den AGB's von Handy-Kaufverträgen dieses mehrmalige Reparaturrecht, so ist dieser Zusatz u.U. unwirksam.

4. Die Beweislast für einen Defekt, d.h. Nachweis das Gerät war zum Verkaufszeitpunkt ohne Mängel, liegt in den ersten 6 Monaten (bis zu einem Jahr) bei dem Verkäufer, danach beim Käufer.

5.Hardware- oder Softwaremangel ?

Ich gehe im Fall eines Mobilfunkgerätes, denn hier liegt die gesamte Produktverantwortung bei einem Hersteller (das umfasst die Hardware und die Soft-/FW-Ware des Gerätes) davon aus, dass eben nicht zwischen Mängel an der Hardware und/oder Mängel an der Software unterschieden werden muss und kann. Es ist einem Käufer/Nutzer eines solchen (defekten) Produktes egal, ob ein Software- bzw. Hardwarefehler vorliegt. Dies gilt heute für viele Produkte z.B. Waschmaschine, Kfz, u. v. m.

Im Gegensatz dazu ist u.U. ein PC mit OS (z.B. Winxxx) und Zusatzsoftware zu sehen. Hier kommt die HW vom Hersteller X und die Software vom Hersteller Y und Z - Fehler können hierbei sowohl als auch verursacht werden.

Dies gilt aber auch nur wenn HW + SW getrennt gekauft und verwendet werden.

Hinweis: Falls ein PC mit der HW x und der Zusatzsoftware X+Y+Z bestellt wird liegt eine sog. Werksvertrag vor - hier gilt das Reparaturrecht !

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ortman

Garantie ist eine Freiwillige Leistung des Herstellers

Gewährleistung ist hier in Anspruch zu nehmen.

(bei einigen Phone anbietern kann man eine Extra Versicherung gegen Schäden (auch selbstverursachte) abschliessen zb Phonehouse)

ich studiere wirtschaftswissenschaften und der Kerl hat recht. Es gibt einen großen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Ich habe auch Lg km 900, ich habe auch 2-3 Probleme. Ich kämpfe mit den Probleme selbst, weil ich mein Handy nicht zurückschicken will.

Wenn Käufer das Mangel der Ware bei der Übergabe nicht sieht und übernimmt, dann muss der Käufer beweissen, dass die Ware bei der Übergabe(bzw. vor der Übergabe) Mangelhaft war. 2 Jahre habt Ihr zeit.(GESETZLICH)

Der Hersteller darf 3 mal probieren zu reparatiren, wenn der Hersteller das/die Problem/e nicht aufheben kann, haben Sie 2 Optionen

1)Neue Lieferung (ein neues Handy) oder Preisrückerstattung(Hersteller mag es nicht, weil es bishen bei der Buchführung kompleziert ist(Dubiose) )

2)Wertminderung (Sie wissen, was Wertminderung ist :biggrin: )

Es gibt weitere Rechte aber die sind unnötig zu erläutern.:icon_cool

Tut mir leid wegen meines gebrochenen Deutsch-Kenntniss:icon_wink

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zueve

Mir streuben sich die Nackenhaare wenn ich lese, wie hier mit gefährlichem Halbwissen ge"dunkelt" wird.

Ich nehme mal soeben mein BGB, HBG, ArbG und "Wichtige Steuergesetzte" zur Hand. Aber ich weiß jetzt schon, dass ich bis auf das erste Buch kein anderes brauchen werde. Wir mussten während des ersten Rechtssemesters im Studiums noch die 6 Schritte zur Fallbearbeitung anwenden. Das war trollig.

ACHTUNG: DAS IST MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG UND KEINE RECHTLICHE BERATUNG, RECHTSAUSKUNFT ODER SONST NOCH IRGENDWAS!

Egal, zurück zum Wesentlichen:

Ich gehe hier davon aus, dass alles im Rahmen B2C abläuft, sprich alles "Privatleute" sind, die ein Handy bei einem Händler / Hersteller erworben haben. Mehr dazu weiter unten.

Fakt 1: Bezieht ihr ein Handy über einen Netzbetrieber (Vaderfone, T-Mabile, CO² etc.) mit einem Vertrag (Vertragsverlängerung) schließt ihr 2 Verträge ab.

Ein Dauerschuldverhältnis (umstritten, aber ich sehe es auch als solchen an, denn: Verpflichtung, 2 Jahre "Netzdienste" zu leisten) und einen Kaufvertrag (§ 433 ff. BGB) über ein Handy. Das bedeutet, wenn das Handy murks ist, besteht das Dauerschuldverhältnis weiterhin - ihr könntet ja theoretisch weiterhin die Dienste des Netzanbieters nutzen, das Handy hat nichts damit zu tun.

2. Fakt: Handyschrott: Nehmen jetzt einfach mal an, es gäbe einen Mobilfunktelefonhersteller namens LTSCHI und dieser bringt ein Telefon namens "Stadion" auf den Markt.

Im besten Falle kauft irgendwer das "Stadion" mal. Im besten Falle ein Händler wie Vaderfone. Vaderfone als Businesskäufer verkauft das "Stadion" weiter an einen Endverbraucher, zum Beispiel an dich. (*Beileid klatsch*). In diesem Falle wurde ein Kaufvertrag mit dem Händler abgeschloßen, d.h. der ist jetzt erstmal der Ansprechpartner, falls am Gerät ein Sachmangel (§ 434 BGB) auftritt. Hier wird´s knifflige:

§434 Satz 3: "Zu den Beschaffenheiten ... gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Außerungen des Verkäufers ("Mit dem Stadion können Sie grillen!"), des Herstellers ("Stresssparer: Das Stadion erledigt für Sie die Arbeit und lässt sich bei ungebliebten Anrufern einfach nicht rangehen!!") ... oder seines Gehilfens insbesonderer in der WERBUNG ... erwarten kann."

Da liegt eins der vielen Probleme: Wenn z.B. LTSCHI auf der "Stadion"-produktvorstellungsseite schreibt, dass das Stadion "UKW-Radio mit Senderspeicher und FM-Transmitter" besitzt, impliziert das nicht, wie der FM-Transmitter klingt. Jetzt aber die Fragen, ob ein FM-Transmitter ohne Bass sich für "die gewöhnliche Verwendung eignet" (§ 434 II BGB).

Dieses Beispiel könnt ihr mit vielen beworben Dingen durchspielen. Wenn sich zum Beispiel am Handy Touchscreenhandy "Stadion" kein Einschaltknopf drücken lässt, dann könnte es ein Hardware- oder aber auch Softwaremangel sein. Unstrittig ist aber, dass das Gerät einen Mangel hat. Wenn also beim Gefahrenübergang vereinbart ist, dass das Stadion ein "Hochwertiges Design mit Metallgehäuse und kratzfestem Display" (Hardware) und "MP3 Player: Ja" (Software) besitzt, muss auch beides erfüllt sein. Eben so, wie man es von einem MP3-Player (Software) erwarten kann.

§439 BGB: Nacherfüllung

"Der Käufer, also du, kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen." In diesem § wird auch geregelt, wer die Kosten wofür zu tragen hat und das der Verkäufer nach deiner Wahl sagen kann, das es unverhältnismäßig ist und die kein neues gibt. Gut, denn:

§ 440 BGB: Besondere Bestimmung für Rücktritt und Schadensersatz.

"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ZWEITEN Versuch als fehlgeschlagen..." Das heißt: Stadion 1: UKW-Radio geht nicht, obwohl damit geworben wurde - Mangelbeseitigung 1 durch LTSCHI - Stadion 2: UKW geht, aber Anknopf nicht - Mangelbeseitigung 2 durch LTSCHI. Wenn jetzt nochmal ein Mangel auftritt, gilbt es als fehlgeschlagen. Hierbei sind wir allerdings bei nem großen Streitpunkt: Vaderfone war der Meinung, dass

a) in ihren ABG´s was von 3 Reperaturversuchen steht - bis heute habe ich leider kein Textdokument von Vaderfone bekommen, in dem das offiziel drin steht, immer nur mündlich, dass man drei Reperaturscheine bräuchte, ehe man vom Kaufvertrag zurücktreten können. In den "normalen" ABG´s steht "entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen" Und die habe ich euch gerade genannt. Theoretisch könnt ihr Vaderfone, LG oder wem auch immer soviele Versuche zur Mangelbeseitigung geben wie ihr wollt, aber nach dem 2ten erfolglosen Rep.versuch besteht ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 BGB.

B) Nun sind wir in einer juristischen Zwickmühle, die Vaderfone-Call-Center-Agenten nicht so ganz unter Kontrolle hatten: Angeblich müsse der gleiche Mangel quasi 3 mal am gleichen Gerät auftreten.

1. Bei SWAP-Geräten ist das eine Aussage, die in meinen Augen keinen Bestand hat. Den grundsätzlich gibt es die Wahl, dass man euch ein mangelfreies liefert (SWAP) oder ihr darauf besteht, dass eurer Stadion eingeschickt wird. Erhalte ich ein SWAP-Gerät, ist es mir nicht möglich festzustellen, weshalb das "Stadion" eingentlich zu einem SWAP-Gerät geworden ist - Sprich: Ich kann den gleichen Mangel nicht drei mal nachweisen.

2. Bin ich der Meinung, dass es darum geht, dass die Sache einen Mangel hat. Welche Art von Sachmangel ist dabei unerheblich. Drei verschiedene Mangel führen auch zu einem Rüchtritt.

Bevor hin nun wieder aufgeregte kleine "Handy-Laden-Heinies" wie wild vom Testosteron gestört die Tasten ihres "Mapples" heiß klimpern und mit dem Killer "Autokauf-Rücktritt" kommen:

1. Ein Handy ist eine zusammengehörende Einheite, die ich weder öffnen, pflegen, warten, spritzen, lotusen noch sonst was kann.

2. Kann man auch bei einem Auto zurücktreten, dazu gibt es aber auch einige Urteile zu beachten - es geht immer um § 439 III: "...die Bedeutung des Mangels". Wer also nach 3 maligem Tauschen des Fensterhebers ankommt, der ähm na ja, reden wir nicht drüber. Wer allerdings mit seinem Pia Kicanto mehrfach liegen bleibt, einmal werden Zündkerzen etc. getauscht und es kann der Urspung des Sachmangels gefunden werden und bleibt wieder liegen, der hat schon bessere Karten, da der Käufer ja erwarten kann, das man mit einem Auto auch fahren kann.

Und zum Schluss: § 476 BGB: Beweislastumkehr.

"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangel unvereinbar." Wenn also innerhalb der ersten 6 Monate sich Teile vom Handy lösen (meinetwegen das L, T, S, C, H oder I) müsst ihr nichts beweisen, sondern der Händler bzw. Hersteller muss euch nachweisen, dass ihr´s zu lange unter den Fön gelegt habt. Der letzte Teilsatz mit der Vermutung bedeutet, dass wenn euer "Stadion" so aussieht als das ihr´s jeden Nachmittag mit den Atzen über´s Kopfsteinpflaster kickt, das Abfallen der Buchstaben wohl eher von der unsachgemäßen Behandlung kommt.

So, bevor nun alle LTSCHI oder Vaderfone belästigen: Zuerst ist immer der Händler in der Pflicht. Wenn es direkt über LTSCHI erworben wurde, dann LTSCHI direkt. Manche Händler machen sich leicht und lassen euch abblitzen und schicken euch gleich zu LTSCHI. Hier ist es wichtig, dass alle Repreraturaufträge und Co. aufgehoben werden, denn das Geld kriegt ihr nicht von LTSCHI sondern vom Händler wieder.

Und ganz wichtig: Wenn man keine Ahnung, nicht im Laden mit § um sich werfen. Die ganzen Heinies haben seltenst ne rechtliche Schulung mitgemacht. Traurig, aber war. Selbst Vaderfone rechtliche Abteilung rief mich nach der "3-mal gleicher Mangel-Geschichte" zurück und gab zu, dass es nicht 3 mal der gleiche Fehler sein muss.

Interessanterweise wurde mir dann von Vaderfone ohne "dritten" Schein gewandelt. Zum LTSCHI Stadion mit dem Kommentar, dass man nur ein Sondertausch pro "Vertrag" habe - das sehe ich anderes. Mal sehen, ob ich mich mit denen noch weiter "streite", da immer betont wird, dass der Mobilfunkvertrag und der Kaufvertrag für´s Handy ja zwei verschiedene Sachen sein.

In diesem Sinne...

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Rainer_Rebhan

:rockout: Die o.st. Ausführungen waren genau und zutreffen. Danke !

Wichtig war mit diesem Thema einmal den Aussagen der Geräte-Händler aber auch der Mobilfunkbetreiber (Netz + Gerät) entgegenzutreten. Denn auch ich kenne keine Händler-AGB's die dieses mehrmalige "Reparaturrecht" ausdrücklich benennt.

Es scheint also so, dass sehr viele Kunden diese mehrmalige Reparatur der Geräte "zähneknirschend" akzeptiert haben - evt. in Unkenntnis der eigentlichen Rechtslage. So werden die Kosten (= der Zeitbedarf zur Fehlersuche, Nichtverwendbarkeit u.ä.) für mangelhafte Produkte, für immerhin bis zu 8 Wochen, dem Käufer angelastet. Aufgrund der Produkthaftung ergäbe sich hier sogar eine Schadenersatzforderung :icon_wink z.B. bei einem Geschäftshandy

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Anera

Danke Zueve, dass du dir die Mühe gemacht hast, den ganzen Sachverhalt mal ordentlich und soweit ich sehe auch richtig darzustellen.

Es ist schon toll, wie manch andere plötzlich zu Anwälten mutieren, obwohl sie nicht die geringste Ahnung haben. Die Darstellung von Zueve passt, habe sogar mal eine Vorlesung eines ehemaligen Richters besucht, der einen Fall von "Wir geben unser Auto zurück, weil ein gravierender Sachmangel nach 2 Versuchen nicht behoben wurde" besprochen hat. Rechtlich gesehen geht das, und rein rechtlich betrachtet könnten einige hier (zumindest laut den Fehlerbeschreibungen die ich allerdings zum Teil nicht nachvollziehen kann) ihr Gerät wandeln.

Soweit ich weiss (bin kein Anwalt!) gibt es auch die Meinung, dass der abgeschlossene Vertrag eine Finanzierung für das Gerät beinhaltet und somit nicht getrennt vom Gerät betrachtet werden kann. D.h. Gerät kaputt --> Vertrag gegenstandslos, allerdings ist das eigentlich Problem kein rechtliches:

Wenn ich der Verkäufer bei Vaterfone (oder sonstwo) bin, und ich sage dem wandelwilligen Stadionbesitzer: Gibt NIX!

Was soll der dann machen? Die Polizei holen? Nen Anwalt mitbringen? Den Verkäufer und seine Familie bedrohen?

Ich unterrichte das Thema seit ein paar Jahren und muss meinen Schülern (nicht nur bei diesem Thema) immer wieder sagen: Wie man die Ansprüche nachher durchsetzt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Wir prüfen hier nur, ob Ansprüche bestehen!

Gruß

T

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piti123

Hallo,

wer kann mir einen Rat in diesem Fall geben:

Hab ein LG Arena Ende September gekauft, nach fünf Tagen habe ich bereits den Händler angerufen, und gebeten, das er bitte das Handy zurücknehmen soll. Warum, weil es ständig seit anfang an abstürzt und einfriert und die allg. Bugs hat (Youtube über WiFi zum Beispiel). Zu dem Kauf muss ich noch erwähnen, dass ich das Handy subventioniert zu einer Vertragsverlängerung gekauft habe. Ok, zurück zum Anruf, der Verkäufer sagt mir: Wenn Sie mehr als 5 Minuten interne und Externe Anrufe erhalten haben, kann ich das Handy nicht mehr zurücknehmen!" Gut, dann fing es an, dass ich hier im Forum viel gelesen habe! Ich habe es mir nicht nehmen lassen und war nun gestern persönlich beim Verkäufer, er sagte mir wieder das gleiche - Ich habe keine Chance, er kann und will es nicht zurücknehmen! Er sagte mir, ich muss das Handy "DREI" Mal zur Reparatur mit Beleg der Aufnahe und des festgestellten Schadens ihm vorlegen, erst dann kann er mir weiterhelfen. Schriftlich habe ich ihn jetzt nichts mitgeteilt, habe ihn gefragt, er sagt nur baruch er nicht, er brauch nur die drei Repararaturbestätigungen! Daraufhin ich zu ihm: "Das Handy ist neu, ich habe selbst noch die original Schutzaufkleber hinten vorne und um das Handy noch drauf! Heute habe ich es jetzt (Handy ist wie gesagt drei Wochen alt!!!) zum LG Reperatur Service gebracht! Warum zum LG Rearatur Service selbst gebracht fragt Ihr Euch?! Der Verkäufer wollte es ja einschicken, sagte mir aber das es dann ungefähr eine Woche dauert oder länger bis er es zurückbekommt, dass ist mir entscheidend zu lange!!! Noch nicht mal ein Austauschhandy für die Zeit habe ich bekommen! Daraufhin habe ich bei LG angerufen, die haben mir dann die Adresse von dem Reparatur Service LG in meiner Stadt mitgeteilt.

Ich vermute, dass das Handy sich auch nach diesem "Experten" Service wieder und wieder aufhängen wird (im Forum sagen das zumindest viele/alle, dass es einfach ein Software Bug von LG ist und nicht lösbar sei). Ich kann es evt. morgen auch schon wieder abholen und wenn es sich dann morgen abend wieder aufhängt, bringe ich es sofort am Freitag wieder hin, somit hätte ich das Handy dann schon das zweite Mal in Reparatur!!!

Einen Beitrag über diesen, schreibt man, dass man laut §323 BGB nur zwei Mal das Handy zur Reparatur bringen muss und dass man dann bereits ein volles Rückgaberecht an den Händler hat!

Wie verfahre ich genau weiter, welche Ratschläge könnt Ihr mir geben. Soll ich mit dem §323 dann schon nach dem zweiten Reparaturbeleg beim Verkäufer mit einem Anwalt drohen? Wie sieht das mit der Vertragslaufzeitverlängerung aus? Komme ich da dann auch rückwirkend raus? Ich würde echt am liebsten alles Rückgängig machen! Versteht mich nicht falsch, wenn das Handy zu 100% mit all den Features wie angepriesen funktionieren würde, wäre ich auch sehr glücklich, aber mit all diesen FEHLERN will und kann ich nichgt akzeptieren und will mein Geld zurückbekommen und natürlich auch die Vertragslaufzeitverlängerung widerrufen, denn nur durch das subventionierte Handy habe ich mich verleiten lassen weitere zwei Jahre beim Netzbetreiber zu unterschreiben.

Ich wäre wirklich sehr dankbar für rechtlichen Rat, vielleicht sogar auf welche § ich mich beim Händler/Verkäufer beziehen kann!

Es ist wirklich eine Kundenvergraulmasche, denn bei diesem Verküfer/Händler werde ich garantiert nichts mehr kaufen!!!! Selbst MM und Staurn haben die Kulanz zwei Wochen Produkte zurückzunehmen, zumindet bei denen ich einkaufe!!!

DANKE schonmal!

bearbeitet von piti123

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diesernutzerexistiertnicht

Das mit den 5 Minuten Ein- und Ausgehende Anrufe glaub ich nicht..

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Flex1983

Entweder hab ichs grad überlesen (in dem Fall sorry) oder es kam noch nicht:

Wer vom Vertrag zurücktreten ("Rückabwicklung") bzw. großen Schadenersatz fordern will sollte bedenken:

dass der geltend gemachte Mangel erheblich sein muss (vgl. §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für den Rücktritt bzw. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 Satz 3 BGB für den großen Schadenersatz)

und

dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein muss (Ausnahmen: § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 281 Abs. 2 BGB)

Wann ein Mangel jetzt genau diese Erheblichkeitsschwelle überschreitet...darüber lässt sich trefflich streiten.

bearbeitet von Flex1983
§§ eingefügt

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socghaemienri

Also mich nervt, das ich zum heutigen Tage innerhalb von 4 Monaten, das 4. Neugerät erhalten habe, aufgrund Hardwarefehlern - 1:1 getauscht.

Ich stehe noch im Laden.. und stelle fest das sich nix in das telefon eintragen lässt und wenn ich es ausschalte - die Uhrzeit, Akku usw... im Display erkennen kann.

Jetzt muss ich mir bis morgen was einfallen lassen - welches Handy ich nehmen will - da ich mich jetzt nun vom Arena trennen will - darf mir nen anderes Gerät aussuchen... Nur welches???? Ich mag mich nicht lange feiern lassen, da ich auch beruflich stets erreichbar sein muss....

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